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Gebäudewert - Grundstückskosten
Gebäudewert
Gemeinschaftseigentum
Gesamtschuldner
Globalbelastung
Globalgrundschuld
Grenzattest
Grundbuch
Grundbuchauszug
Grunderwerbsteuer
Grundpfandrecht
Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundstückskosten
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Gebäudewert
Wert des Gebäudes ohne Grundstück.
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Gemeinschaftseigentum
Bei einem Fahrstuhl, Treppenhaus, Fassade o.a. handelt es sich um Gemeinschaftseigentum und ist nicht wie Teile des Grundstückes und des Gebäudes im Sondereigentum zu finden. Aus der Teilungserklärung kann man in der Regel genaueres zum Gemeinschaftseigentum entnehmen.
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Gesamtschuldner
Sind im Darlehensvertrag mehr als ein Darlehensnehmer benannt ist jeder der weiteren Darlehensnehmer unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet.
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Globalbelastung
siehe Freistellungserklärung
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Globalgrundschuld
Mehrere selbständige Grundstücke können mit ein und demselben Grundpfandrecht belastet werden.
Siehe auch Freistellungserklärung
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Grenzattest
ist die Bestätigung vom Katasteramt, das das Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen eines Grundstücks erbaut worden ist. Dieses Attest ist eine wichtige Beleihungsunterlage.
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Grundbuch
Beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, welches die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken darlegt. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt öffentlichen Glauben, d.h., dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten. Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis enthält die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen eingetragen.
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Grundbuchauszug
Beim zuständigen Grundbuchamt erhält jeder Kaufinteressent gegen eine Gebühr die Kopie des Grundbuchauszuges. Hier sind alle zu einem Objekt gespeicherten Daten eingetragen.
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Grunderwerbsteuer
Beim Kauf und Erwerb von Grundstücken hat jeder Käufer 3,5 % des Kaufpreises an das Finanzamt abzuführen.
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Grundpfandrecht
Grundpfandrechte sind Belastungen von Grundstücken bzw. Immobilien in Form von Hypotheken oder Grundschulden. Sammelbezeichnung für Pfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) an Immobilien, die in Abteilung III des Grundbuches (Grundbuchblatt) eingetragen werden. Die eingetragenen Begünstigten können Zahlungen aus dem Grundstück bzw. der Immobilie verlangen.
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Grundschuld
Dingliches Recht eines Dritten an einem Grundstück, das in das Grundbuch eingetragen wird und signalisiert wer finanzielle Rechte an dem Grundstück hat.
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Grundschuldbestellung
Ist eine notarielle Urkunde. Damit erklärt der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.
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Grundstückskosten
Für den Käufer entstehen beim Erwerb eines Grundstückes Kosten, diese bezeichnet man als Grundstückskosten.