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Sachwert - Sondertilgungsrecht
Sachwert
Schufa
Schuldner
Schuldnerwechsel
Schuldübernahme
Schätzkosten
Sicherheiten
Sicherungshypothek
Sicherungsvereinbarung
Sonderausgaben
Sondereigentum
Sondertilgung
Sondertilgungsrecht
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Sachwert
Der Sachwert einer Immobilie ergibt sich aus dem Bodenwert, dem Gebäudewert und dem Wert der Außenanlagen. Für die meisten Ein- und Zweifamilienhäuser ist der Sachwert als Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswerts maßgebend. Eigentumswohnungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen den Sachwertobjekten zuzuordnen.
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Schufa
Die Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung erteilt dem Kreditgeber auf dieser Grundlage Auskünfte über evtl. aufgenommene Kredite und Negativvermerke.
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Schuldner
Der Darlehensnehmer erhält vom Darlehensgeber das Darlehen, welches er zurückzahlen muss. Als Darlehensnehmer können natürliche Personen, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen auftreten.
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Schuldnerwechsel
Siehe Schuldübernahme
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Schuldübernahme
Schuldübernahme ist der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers. Die Schuldübernahme bedarf der Zustimmung der Bank. Die Zustimmung wird in der Regel gegeben, sofern der neue Schuldner hinsichtlich seiner Bonität mindestens genau so gut steht wie der bisherige Kreditnehmer.
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Schätzkosten
Für die Bewertung (Schätzung) der Immobile berechnen einige Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Gebühren. Diese wird bereits bei Vertragsabschluss mit dem Darlehensgeber vereinbart und wird im Allgemeinen bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten. Da diese Kosten für eine Dienstleistung erhoben werden und nicht im direkten Zusammenhang mit der Darlehenszusage stehen, sind diese Schätzkosten nicht in der Berechnung des Effektivzinssatzes nach Preisangabenverordnung enthalten.
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Sicherheiten
Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung bestellt das Kreditinstitut Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten (Grundschulden), im Einzelfall können auch Zusatzsicherheiten wie z.B. Bürgschaften von Dritten gefordert werden.
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Sicherungshypothek
Die Sicherungshypothek ist eine streng akzessorische Hypothek, die unbedingt an ein Bestehen der Forderung geknüpft ist. Die Sicherungshypothek ist nicht verkehrsfähig und daher kein geeignetes Kreditsicherungsmittel. Praktische Bedeutung hat sie als Zwangshypothek, die ein Gläubiger (z.B. Handwerker) wegen einer titulierten Forderung gegen den Willen des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lassen kann.
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Sicherungsvereinbarung
Die Verbindung zwischen dem gewährten Kredit und der Grundschuld stellt die Sicherungsvereinbarung dar. Sie ist gewissermaßen die Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und der Bank. Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen nicht auf die Grundschuld sondern auf die gesicherten Forderungen.
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Sonderausgaben
z.B. Kosten vor Bezug eines Eigenheims, Aufwendung für die Altersvorsorge, können als bestimmte Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen Steuer mindernd von den Einkünften abgesetzt werden.
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Sondereigentum
Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum).
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Sondertilgung
Zu der normalen Tilgung (z.B. 1%, 2%) kann eine zusätzliche Tilgung in einer Summe durch den Darlehensnehmer getätigt werden. Vorraussetzung hierfür ist jedoch dass die Option der Sondertilgung mit dem Darlehensgeber bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Sondertilgungen können in der Regel auf den Nominalbetrag oder auf den Effektivbetrag (= Restschuld) geleistet werden.
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Sondertilgungsrecht
Im Darlehensvertrag zu vereinbarendes Recht des Darlehensnehmer, unabhängig von der laufenden Tilgung Rückzahlungen auf das Darlehen zu leisten. Sondertilgungsrechte stellen stets ein einseitiges Optionsrecht (Wahlrecht) des Darlehensnehmers auf außerordentliche Tilgung des Darlehens bzw. eines Teilbetrages dar.


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